BauKG (Bauarbeiten – Koordinationsgesetz)

Das Ziel des BauKG ist im § 1 Abs. 1 klar formuliert: Durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung der Bauarbeiten soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen gewährleistet werden.

Kernpunkt des BauKG ist die Einbeziehung des Bauherrn nach dem Verursacherprinzip in die Verantwortlichkeit für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen Arbeitnehmer, die das Bauwerk errichten, es nutzen, es Instandhalten und/oder abbrechen werden.

Der Bauherr hat wirksam zu veranlassen, dass bei seinem Bauvorhaben alle Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 1 BauKG).

Im BauKG sind generelle Bauherrnverpflichtungen für alle Bauvorhaben, sofern bei dem Bauvorhaben Arbeitnehmer eingesetzt werden (und sei es auch nur ein einziger Arbeitnehmer), verankert.

Entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der für sie geltenden Berufsausübungsregelungen sind vom Bauherrn als Planer, Ausführende oder mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Baumeister, Ziviltechniker, Technische Büros u. a. jedenfalls verpflichtet, einen offensichtlich unwissenden Bauherrn auf diese, im Folgenden ausführlich genannten Bauherrnpflichten, speziell die Verpflichtung zur Bestellung von Koordinatoren, hinzuweisen.

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